Allgemeine Einkaufsbedingungen der Pixargus GmbH

1    Geltungsbereich

1.1    Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Pixargus GmbH, im folgenden Pixargus genannt.
 Entgegenstehende oder von unseren Einkaufbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, Pixargus hätte im Einzelfall ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.2    Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller künftigen Bestellungen der Pixargus. Sie gelten auch für Folgeaufträge, ohne dass Pixargus erneut auf diese Bedingungen hinweist.

1.3    Die Einkaufsbedingungen der Pixargus gelten nur gegenüber Unternehmen.

2.    Angebote / Vertragsunterlagen

2.1    Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzugeben. Kostenvoranschläge sind nicht vergütungspflichtig. In den Angeboten sind stets die jeweilige Zolltarifnummer, das Ursprungsland, Gewichte und Maße der angebotenen Artikel aufzuzeigen.

2.2    An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Geräten, Mustern und sonstigen Unterlagen, die von Pixargus dem Lieferanten zur Erstellung von Angeboten bzw. zur Durchführung des Vertrages überlassen wurden, stehen weiterhin im Eigentum von Pixargus. Auf Anforderung sind diese unverzüglich an Pixargus zurückzusenden. Pixargus stehen weiterhin sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu. Der Lieferant hat sämtliche vorgenannten Unterlagen gegen Feuer oder sonstigen Untergang auf eigene Kosten zu versichern.

2.3    Die in Ziffer 2.2 genannten Unterlagen bzw. Gegenstände dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, Pixargus hätte im Voraus der Weitergabe schriftlich zugestimmt. Die Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die Bearbeitung der Bestellungen bzw. der Vertragsabwicklungen zu verwenden und nach entsprechender Abwicklung unaufgefordert und unverzüglich an Pixargus zurückzugeben. Vervielfältigungen, egal welcher Art, bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Pixargus.

Pixargus haftet für Schäden aufgrund der Überlassung von in Ziffer 2.2 genannten Unterlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz uneingeschränkt, wenn eine der Pixargus zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.

3. Bestellungen

3.1    Dem Lieferanten wird zur Annahme der Bestellung von der Pixargus GmbH eine Frist von 5 Tagen gesetzt. Diese beginnt mit der Absendung der Bestellung durch die Pixargus.

3.2    Wird die Bestellung nicht binnen dieser Frist angenommen und schriftlich bestätigt, so ist Pixargus nicht mehr an die Bestellung gebunden.

3.3    Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung ab, ist Pixargus darauf ausdrücklich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der schriftlichen Zustimmung von Pixargus zustande.

3.4    Schweigen von Pixargus auf eine von der Bestellung abweichende Auftragsannahme oder auf ein abweichendes Bestätigungsschreiben gilt als Ablehnung.

3.5    Bestellungen sind für Pixargus nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von der Pixargus-Einkaufsabteilung getätigt oder bestätigt werden. Dieses gilt auch für Ergänzungen oder Änderungen. Bei Lieferungen, die nicht aufgrund ordnungsgemäßer schriftlicher Bestellung erfolgen, kann Pixargus die Annahme und Zahlung verweigern. Im Wege der Datenverarbeitung hergestellte Ausdrucke bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit keiner eigenhändigen Namensunterschrift. Falls Unklarheiten bei einer Bestellung bestehen oder entstehen sollten, müssen diese durch schriftliche Rückfrage des Lieferanten mit Pixargus geklärt werden.

3.6    Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Pixargus.

4.    Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen

4.1    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und beinhaltet sämtliche Kosten und Nebenkosten, die zur Abwicklung der Bestellung notwendig sind. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung einschließlich Verpackung ein. Allen Sendungen liegen die Bedingungen der jeweils gültigen INCOTERMS zu Grunde. Lieferungen an Pixargus haben gemäß Incoterm DDP (Delivered Duty paid) zu erfolgen. Spesen für Transportversicherungen werden von Pixargus nicht übernommen. Die Waren sind unter Beachtung der jeweiligen Transportvorschriften angemessen zu verpacken. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen. Die Lieferscheine müssen ausführliche Angaben über den Inhalt sowie die Pixargus-Bestellnummer enthalten. Teillieferungen sind nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von Pixargus statthaft.

4.2    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist - sofern nicht anders ausgewiesen – in den Preisen enthalten.

4.3    Die Zahlung erfolgt nach Wahl von Pixargus 14 Tage nach Rechnungs- und Wareneingang mit 3 % Skonto oder 60 Tage nach Rechnungserhalt netto ohne jeden Abzug. Eine Abtretung der Rechnungsbeträge an Dritte ist nicht statthaft.

4.4    Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, unabhängig vom Grund, ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.5    Soweit die Preise in der Bestellung von Pixargus nicht aufgeführt sind, hat der Lieferant diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch weitere schriftliche Bestätigung der Pixargus zustande.

4.6    Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk, ab Lager des Lieferanten oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehenden Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des Lieferanten.

4.7    Die Zahlung erfolgt, soweit Leistung und Rechnung noch nicht geprüft sind, vorbehaltlich der Vertragsmäßigkeit und Richtigkeit.

4.8    Die Zahlung hat auf die Erfüllung und die Gewährleistung des Lieferanten und auf das Rügerecht von Pixargus keinen Einfluss. Sie stellt kein Anerkenntnis der Lieferung / Leistung dar. Falls Pixargus an der Lieferung irgendwelche Mängel feststellt, für die der Lieferant einzustehen hat, ist Pixargus berechtigt, einen entsprechenden Teil des Preises bis zur Beseitigung der Mängel zurückzubehalten. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der erfolgreich durchgeführten Mängelbeseitigung.

5.    Lieferzeit / Liefermenge

5.1    Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. Lieferzeiten sind bindend und werden vom Tag des Eingangs der schriftlichen Bestellbestätigung des Lieferanten bei Pixargus an berechnet.

5.2    Der Lieferant ist verpflichtet, Pixargus unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Verletzt er diese Mitteilungspflicht, so haftet er auch für solche Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat.

5.3    Im Falle von drohendem Verzug wird der Lieferant alle notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen, um die vereinbarten Liefertermine einzuhalten.

5.4    Im Fall des Lieferverzuges ist Pixargus berechtigt, je Arbeitstag des Verzuges 1 % der anteiligen Vertragssumme für den ausstehenden Lieferanteil als pauschalierten Verzugsschaden zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 %. Weitergehende, gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Bestimmung unberührt, insbesondere bleibt Pixargus berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Dem Lieferanten steht das Recht zu nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

5.5    Ist Pixargus an der Abnahme der Lieferung infolge höherer Gewalt oder von Umständen, die Pixargus trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, gehindert (z.B.: Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, unvorhergesehene und unvermeidbare Fertigungsumstellungen und andere Umstände, welche eine Verringerung des Bedarfs zur Folge haben), kann Pixargus die Auslieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche gegenüber Pixargus zustehen.

5.6    Ein Annahmeverzug setzt voraus, dass der Lieferant Pixargus förmlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Abnahme des Liefergegenstandes auffordert. Annahmeverzug ist nur dann möglich, wenn Pixargus die Abnahme des Liefergegenstandes nicht hätte ablehnen können.

5.7    Erfolgen Lieferungen vor dem vorgeschriebenen Termin, so behält sich Pixargus vor, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzusenden bzw. die Pixargus daraus entstehenden Kosten (z.B. Standgeld) dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

5.8    Der Lieferant ist zu Teillieferungen/Teilleistungen ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von Pixargus nicht berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig. Durch Mehr- oder Minderlieferungen bei Pixargus entstehende Kosten trägt der Lieferant.

6.    Haftung

6.1    Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

7.    Rechnungen

7.1    Rechnungen sind getrennt von der Lieferung zuzusenden.

7.2    Für die Verrechnung sind nur die von Pixargus ermittelten Maße, Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

7.3    Rechnungen können von Pixargus GmbH nur bearbeitet werden, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten; für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

8.    Beschaffenheit / Ausführungsvorschriften

8.1    Die in Proben aufgewiesenen oder in Qualitätssicherungsvereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend haben. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen alle erforderlichen Materialien, Ausrüstungen, Eigenschaften, Einrichtungen und Nebenleistungen enthalten, die zur Erreichung der vollen Funktionsfähigkeit der vom Lieferanten zu liefernden Teile erforderlich sind, auch wenn sie in den technischen Unterlagen und Beschreibungen nicht ausdrücklich genannt sind.

8.2    Soweit der Lieferant von Pixargus Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend.

8.3    Falls Pixargus Erstmuster verlangt, darf die Serienfertigung erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters beginnen. Jegliche Bedenken, die der Lieferant gegen die Spezifikation von Pixargus hat, sind Pixargus unverzüglich vor Beginn der Serienfertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf mit der Serienfertigung erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Anweisung durch Pixargus begonnen werden.

8.4    Der Lieferant verpflichtet sich die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen EG-Richtlinien und die einschlägigen Normen einzuhalten, wie z.B. ISO, IEC, EN, DIN VDE, SEW, Normen anderer Regelsetzer, Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001, UVV, Gesetz über technische Arbeitsmittel (GPSG), Sicherheit von Maschinen, sowie die in der jeweiligen Bestellung ergänzenden/abweichenden Ausführungsvorschriften, etc. Dementsprechend verpflichtet sich der Lieferant, die Konformität zu den geltenden Richtlinien zu erklären und die Konformitätserklärung mit Angabe der Artikelnummer von Pixargus an den zuständigen Pixargus-Einkäufer schriftlich, z. B. per E-Mail oder Fax, zu senden.

8.5    Die Qualitäts- / Warenausgangskontrolle des Lieferanten beinhaltet einen vollständigen Werkstatt- bzw. Funktionstest. Die Qualitäts- / Warenausgangskontrolle wird vom Lieferanten durchgeführt und umfasst unter anderem eine Vollständigkeitskontrolle sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Tests. Hier ist insbesondere die Einhaltung der spezifizierten Leistungsparameter zu verifizieren. Die Kontrollergebnisse sind in Form von Qualitäts- und Prüfnachweisen festzuhalten und der Lieferung beizustellen. In den Qualitäts- und Prüfnachweisen sind stets die Bestellnummer und Bestellposition von Pixargus anzugeben. Eine erfolgte Warenausgangskontrolle und Versandfreigabe entlässt den Auftragnehmer nicht aus seiner Erfüllungsverpflichtung und Haftung. Diese bleiben unberührt, als ob die Kontrolle nicht stattgefunden hätte.

8.6    Der Lieferant verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass Pixargus die erforderlichen funktionskompatiblen und baugleichen Ersatzteile für die Dauer von zehn Jahren ab Bestelldatum beziehen kann.

9.    Sachmängelhaftung

9.1    Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung steht Pixargus zu. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, zur Minderung und zum Schadensersatz statt der Leistungen steht Pixargus zu, sobald die einmal gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.

9.2    Pixargus ist berechtigt, auch bei unerheblichen Sachmängeln Minderung und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

9.3    Der Lieferant trägt im Falle der Nacherfüllung auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Firmensitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist.

9.4    Die Ansprüche von Pixargus aus Sachmängelhaftung verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Vertragsware/Lieferung der Leistung.

9.5    Die gesetzlichen Ansprüche im Rahmen der Lieferanten-/Herstellerhaftung stehen Pixargus uneingeschränkt zu.

9.6    Die genaue Prüfung des Lieferumfanges auf Fehlmengen, Beschädigungen und der spezifizierten Leistungsparameter erfolgt erst, nachdem der Montagefortschritt das Öffnen der Packstücke und Verwenden der gelieferten Materialien dieses erfordert. Zum Teil wird die Prüfung des Lieferumfanges erst nach der Ankunft der Ware an der Verwendungsstelle durchgeführt. §377 HGB findet keine Anwendung.
Der Lieferant trägt alle Kosten einschließlich Transportkosten frei Verwendungsstelle, usw. für Fehlmengen, Beschädigungen und Nichteinhaltung der spezifizierten Leistungsparameter, es sei denn, diese sind nicht vom Lieferant zu vertreten. Im Zweifelsfall bezüglich der Verantwortung gilt diese Regelung bis die Angelegenheit geklärt ist. In jedem Fall räumt der Lieferant Pixargus Vorzug bei der Produktion sowie Lieferung ein, um solche Mängel zu kompensieren.
Darüber hinaus bestehen seitens Pixargus keine Verpflichtungen in Bezug auf die Entdeckung von Fehlmengen, Schäden oder Nichteinhaltung von spezifizierten Leistungsparametern.

10.     Rücktritt vom Vertrag / Schadensersatz

10.1    Erfüllt der Lieferant die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann Pixargus nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung verlangen.

10.2    Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht Pixargus insbesondere auch dann zu, wenn der Lieferant seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 2.2 und 2.3 verletzt.

10.3    Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht für Pixargus auch dann, wenn der Lieferant mehr als drei Zahlungseinstellungen vornimmt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

10.4    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.

11.    Abtretungsverbot

Rechte und Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung von Pixargus nicht abtretbar oder übertragbar.

12.    Verletzung von Schutzrechten

Der Lieferant übernimmt die Haftung gegen alle Ansprüche und Verfahren, die in Bezug auf Verletzung von Patenten, geschützten Ausführungen, von Marken- und Warenzeichen oder gewerblichen Schutzrechten aufgrund der Fertigung, Lieferung oder Nutzung des Vertragsgegenstandes erhoben werden. Der Lieferant verpflichtet sich, bei allen Inhabern von gewerblichen Eigentumsrechten die erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen und die entsprechenden Gebühren und Abfindungen zu zahlen. In jedem Fall ist der Lieferant verpflichtet, Pixargus gegen alle aus den vorgenannten Umständen und darüber hinaus entstehenden Schäden und Nachteile schadlos zu stellen.

13.    Umweltschutz / Entsorgung

Existieren für die vom Lieferanten zu liefernden Stoffe und Zubereitungen sowie Stoffe, welche als Produktbestandteil Verwendung finden, Sicherheitsdatenblätter nach DIN 52900 oder nach Euronorm gemäß Gefahrstoffverordnung vom 26.11.2010, so sind diese der Lieferung mit Angabe der Pixargus-Bestellnummer beizufügen. Ist dies nicht der Fall, verpflichtet sich der Lieferant, der Lieferung andere Umwelt- und sicherheitsrelevante Produktinformationen rechtzeitig und gut sichtbar beizufügen, damit ein ordnungsgemäßer Transport, eine vorschriftsmäßige Handhabung, Lagerung und Entsorgung dieser Stoffe / Zubereitungen bei Pixargus bzw. bei deren Kunden erfolgen kann.

14.     Sonstiges

14.1    Erfüllungsort für Lieferung ist der jeweils von der Pixargus GmbH angegebene Ort, bei Fehlen einer solchen Angabe: Pixargus GmbH, Monnetstr. 2, 52146 Würselen.

14.2    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Aachen. Pixargus ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dessen Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.3    Für die Abwicklung des Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.4    Sollte eine Bestimmung von mit Pixargus geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist dann durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, mit der der Sinn und Zweck der Verträge in möglichst gleicher Weise erreicht wird.

Die Pixargus GmbH hat ein Qualitätssicherungssystem nach DIN EN ISO 9001. Die Lieferung des Lieferanten und/oder Dienstleistungen werden im Rahmen dieses Systems verwendet.